ARTIKEL 12 Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 12

Konsultationen

Insoweit die Mitgliedschaft einer der Vertragsparteien bei einer Wirtschaftsgemeinschaft die Anwendbarkeit von Bestimmungen dieses Abkommens berührt, werden beide Vertragsparteien die offenen Fragen im Wege von Konsultationen bereinigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10007921

Dokumentnummer

NOR12089605

alte Dokumentnummer

N5199762485J

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