ABSCHNITT VII
Kennzeichnung und Beschreibung des Energieverbrauches bei Haushaltsgeräten
Artikel 12
(1) Haushaltsgeräte im Sinne dieser Vereinbarung sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen mit elektrischer Energie betrieben werden.
(2) Um sicherzustellen, daß die Betreiber von Haushaltsgeräten über jene Informationen verfügen, die es ihnen erlauben, auf einen möglichst geringen Energieverbrauch zu achten, werden jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur zusammen mit einer Erklärung und einer Kennzeichnung am Gerät über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen.
(3) Um einen Vergleich gleichartiger Haushaltsgeräte hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, wird festzulegen sein, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen Haushaltsgeräte, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gesetzt werden dürfen, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei wird auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen sein.
(4) Soweit erforderlich, werden auch jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die festzusetzenden Grenzwerte nicht übersteigt oder den festgesetzten Wirkungsgrad nicht unterschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10001391
Dokumentnummer
NOR12015459
alte Dokumentnummer
N1199548545J
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