vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 12

Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, die den Warenverkehr belastenden Förmlichkeiten soweit wie möglich abzubauen und bei Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehende Schwierigkeiten allseitig zufriedenstellenden Lösungen zuzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)