Artikel 12
Der Präsident der EFTA-Überwachungsbehörde wird aus deren Mitgliedern für zwei Jahre von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080029
alte Dokumentnummer
N5199319269L
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