Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)
Artikel 12
1. Ein EFTA-Staat, der vom EWR-Abkommen zurücktritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.
2. Ein EFTA-Staat, der der Europäischen Gemeinschaft beitritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Beitritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.
3. Die Regierungen der verbleibenden EFTA-Staaten entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen über die erforderlichen Änderungen die an diesem Abkommen vorzunehmen sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10007299
Dokumentnummer
NOR12080417
alte Dokumentnummer
N5199319712L
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