Artikel 12
Einheitliche Ausführungen
- § 1 Die Organisation hat für die in Artikel 11 erwähnten Zertifikate und den Bewertungsbericht gemäß Artikel 10 § 7 einheitliche Ausführungen vorzuschreiben.
- § 2 Die Ausführungen sind vom Fachausschuss für technische Fragen auszuarbeiten und anzunehmen und auf der Website der Organisation zu veröffentlichen.
- § 3 Der Fachausschuss für technische Fragen kann beschließen, dass Zertifikate, die gemäß einer anderen vorgegebenen Ausführung als der in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen erstellt wurden, jedoch die gemäß Artikel 11 vorgeschriebenen Angaben enthalten, als gleichwertiger Ersatz anerkannt werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20010002
Dokumentnummer
NOR40198081
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