Artikel 12 BFG 2027

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Artikel 12

Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen

(1) Artikel XII.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2027 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 74 und 75 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 übertragenen Befugnis in einem Ausmaß von 15 Millionen Euro zu verfügen, sofern die Verfügung im Einzelfall Gegenstände betrifft, deren Verkehrswert 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt.

(2) Kann durch einen Verzicht des Bundes die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit oder ohne Eigenverwaltung vermieden werden, kann auf eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung verzichtet werden, wenn die Bewilligung des Nationalrates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und klar überwiegende wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Interessen einen Verzicht aus volkswirtschaftlichen Überlegungen unter Einhaltung von § 74 BHG 2013 nahelegen.

Schlagworte

Konkursverfahren

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Gesetzesnummer

20013250

Dokumentnummer

NOR40280025

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