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ARTIKEL 12 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

ARTIKEL 12

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

(1) Im Falle einer bzw. eines vermuteten oder festgestellten unberechtigten Preisgabe, widerrechtlichen Verwendung oder Verlusts von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen informiert die zuständige Behörde des Empfängers unverzüglich die zuständige Behörde des Herausgebers schriftlich.

(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.

(3) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020

Gesetzesnummer

20011257

Dokumentnummer

NOR40226006

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