Artikel 12
Artikel 12. Wenn eine dritte Regierung eine Person an einen der vertragschließenden Teile ausgeliefert, so gestattet der andere Teil die Durchlieferung durch sein Staatsgebiet, sofern diese Person nicht dem Durchlieferungsstaate angehört, die Auslieferung wegen der in den Artikeln 1 und 2 angeführten strafbaren Handlungen stattfindet und nicht einer der in den Artikeln 3 und 11 erwähnten Fälle vorliegt.
Zur Erwirkung der Durchlieferung bedarf es nur eines auf diplomatischem Wege gestellten Begehrens, dem eine der im Artikel 5 erwähnten Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Ausfertigung anzuschließen ist. Die Durchlieferung findet unter Begleitung von Beamten des Staates statt, der sie bewilligt hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Gesetzesnummer
10001804
Dokumentnummer
NOR12023992
alte Dokumentnummer
N2193218104R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
