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Artikel 12 Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14

Artikel 12

Evaluierung und Controlling

Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkung der Förderung werden einer Evaluierung unterzogen und der Bund hat das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel sowie die Aufbringung zusätzlicher Mittel durch die Länder jederzeit zu überprüfen. Ende 2008 wird speziell die Maßnahme der frühen Sprachförderung in Hinblick auf ihre Zielerreichung (möglichst alle Kinder, die die Unterrichtssprache Deutsch nicht ausreichend beherrschen sollen eine frühe Sprachförderung erhalten) evaluiert; darauf aufbauend soll entschieden werden, ob eine gesetzliche Verpflichtung zum Kindergartenbesuch für Kinder mit mangelnden Sprachkenntnissen verankert werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006158

Dokumentnummer

NOR40103532

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