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Artikel 12 Abkommen zwischen Österreich und Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 12

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer Änderung des vorliegenden Abkommens unberührt.

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