Artikel 12
(1) Der Fonds, seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form von Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des vom Fonds in Bestand genommenen Eigentums.
(2) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, dem Fonds Befreiungen von indirekten Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren und Dienstleistungen darstellen, die vom Fonds gekauft bzw. für ihn erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung dem Fonds für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und vom Fonds einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß der Fonds in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird der Fonds jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß der Fonds nicht Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.
(3) Alle Darlehen, Zuwendungen, Ankäufe und Transfers von Zahlungsmitteln oder anderen Finanzpapieren, Einlagen, Kapitalanlagen und alle anderen Rechtsgeschäfte, an denen der Fonds beteiligt ist, sowie alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
(4) Gegenstände, die vom Fonds für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
(5) Der Fonds ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für seinen amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.
(6) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen vom Fonds betriebenen Wagen in den Mengen vornehmen, die für dessen Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.
(7) Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten oder gemäß Absatz 6 von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen vom Fonds in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000743
Dokumentnummer
NOR12010292
alte Dokumentnummer
N1198214671P
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