ARTIKEL 12
Katastrophenmanagement und humanitäre Hilfe
(1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Katastrophenprävention, -vorsorge, -abwehr und -bewältigung und fördern gegebenenfalls die Koordinierung auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene‚ um das Katastrophenrisiko zu verringern und die Resilienz in diesem Bereich zu erhöhen.
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei humanitären Maßnahmen, einschließlich Soforthilfemaßnahmen, mit dem Ziel eines wirksam koordinierten Vorgehens zusammenzuarbeiten.
Schlagworte
Katastrophenvorsorge, Katastrophenabwehr, Katastrophenbewältigung
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267796
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
