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ARTIKEL 12 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 12

Katastrophenmanagement und humanitäre Hilfe

(1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Katastrophenprävention, -vorsorge, -abwehr und -bewältigung und fördern gegebenenfalls die Koordinierung auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene‚ um das Katastrophenrisiko zu verringern und die Resilienz in diesem Bereich zu erhöhen.

(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei humanitären Maßnahmen, einschließlich Soforthilfemaßnahmen, mit dem Ziel eines wirksam koordinierten Vorgehens zusammenzuarbeiten.

Schlagworte

Katastrophenvorsorge, Katastrophenabwehr, Katastrophenbewältigung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267796

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