vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1984

Artikel 12

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von wissenschaftlichen und künstlerischen Ausstellungen, Vorträgen und Symposien im jeweils anderen Staat und regen zur gegenseitigen Teilnahme an solchen kulturellen Veranstaltungen an.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009549

Dokumentnummer

NOR12121303

alte Dokumentnummer

N7198418788J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)