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Artikel 12 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel 12

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr anfallen, erfolgen in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung.

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