Artikel 12
12.1 Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter dem gegenständlichen Abkommen gewährten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird die Regierung der Mongolei die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20007984
Dokumentnummer
NOR40142301
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