Artikel 12
Artikel 12 Verständigungsverfahren
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung auszuräumen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20004297
Dokumentnummer
NOR40069108
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