Artikel 12 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 12

Das Zeichen [Signal] „QUERRINNE oder AUFWÖLBUNG" (I, 1) wird vor Hindernissen wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbten Brücken angebracht.

Zusatzdokumente: image001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)