Artikel 12
Antragstellung
Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist unter Berücksichtigung der in der Anlage zu diesem Abkommen enthaltenen Durchführungsbestimmungen, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens darstellen, bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20008520
Dokumentnummer
NOR40153418
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