vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 129 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 129

Das TBT-Übereinkommen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259881

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)