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Artikel 127 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 127

(1) Ab 1. Januar 1995 wendet das Königreich Schweden folgendes an:

  1. a) die Vereinbarung vom 20. Dezember 1973 über den internationalen Handel mit Textilien in der durch die Protokolle vom 31. Juli 1986, 31. Juli 1991, 9. Dezember 1992 und 9. Dezember 1993 geänderten oder verlängerten Fassung oder das Übereinkommen über Textil- und Bekleidungserzeugnisse als Ergebnis der GATT-Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, sofern dieses zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in Kraft ist;
  2. b) die von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen zweiseitigen Textilabkommen und -vereinbarungen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der Höchstmengen für Einfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen in die Gemeinschaft vorzunehmen; dabei werden die bestehenden Handelsbeziehungen Schwedens zu seinen Lieferländern berücksichtigt.

(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.

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