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Artikel 125 Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 125

Prüfung von Vorschlägen in der Zeit zwischen zwei Kongressen

1. Auf Vorschläge zum Vertrag, zu den Abkommen und zu deren Schlussprotokollen ist das folgende Verfahren anzuwenden: hat die Postverwaltung eines Mitgliedslandes einen Vorschlag beim Internationalen Büro eingereicht, übermittelt dieses sie allen Postverwaltungen der Mitgliedsländer zur Prüfung. Sie haben eine Frist von zwei Monaten um den Vorschlag zu prüfen und dem Internationalen Büro ihre allfälligen Stellungnahmen zukommen zu lassen. Abänderungsvorschläge sind unzulässig. Nach Ablauf dieser zweimonatigen Frist übermittelt das Internationale Büro den Postverwaltungen der Mitgliedsländer sämtliche Stellungnahmen, die es erhalten hat, und fordert die Postverwaltungen der einzelnen stimmberechtigten Mitgliedsländer auf, für oder gegen den Vorschlag zu stimmen. Postverwaltungen von Mitgliedsländern, die ihre Stimme nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten abgegeben haben, gelten als sich der Stimme enthaltend. Die vorerwähnten Fristen laufen ab dem Datum der jeweiligen Rundschreiben des Internationalen Büros.

2. Abänderungsvorschläge zu den Ausführungsbestimmungen werden vom Rat für Postbetrieb behandelt.

3. Betrifft ein Vorschlag ein Abkommen oder dessen Schlussprotokoll, dürfen sich an dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren nur die Postverwaltungen jener Länder beteiligen, die das betreffende Abkommen unterzeichnet haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117619

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