ARTIKEL 125
Zollwertermittlung
(1) Bei der Zollwertermittlung im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994, einschließlich späterer Änderungen, an. Diese Bestimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259877
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