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Artikel 122 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

TEIL IX

UMSCHLOSSENE ODER HALBUMSCHLOSSENE MEERE

Artikel 122

Definition

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „umschlossenes oder halbumschlossenes Meer“ einen Meerbusen, ein Becken oder ein Meer, die von zwei oder mehr Staaten umgeben und mit einem anderen Meer oder dem Ozean durch einen engen Ausgang verbunden sind oder die ganz oder überwiegend aus den Küstenmeeren und den ausschließlichen Wirtschaftszonen von zwei oder mehr Küstenstaaten bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156488

alte Dokumentnummer

N9199552882J

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