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Artikel 120 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2007

Artikel 120

Fristen

In der Ausführungsordnung werden bestimmt:

  1. a) die Fristen, die in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuhalten und nicht bereits im Übereinkommen festgelegt sind;
  2. b) die Art der Berechnung der Fristen sowie die Voraussetzungen, unter denen Fristen verlängert werden können;
  3. c) die Mindest- und die Höchstdauer der vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen.

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