Artikel 120
Fristen
In der Ausführungsordnung werden bestimmt:
- a) die Fristen, die in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuhalten und nicht bereits im Übereinkommen festgelegt sind;
- b) die Art der Berechnung der Fristen sowie die Voraussetzungen, unter denen Fristen verlängert werden können;
- c) die Mindest- und die Höchstdauer der vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen.
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