Artikel 11
Das Straßenfahrzeug oder der Behälter ist mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056351
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