Artikel 11
Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Begünstigung der vorübergehenden Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen für solche Behälter zu versagen oder zu entziehen, die innerhalb der Grenzen des Einfuhrlandes mit Waren beladen werden, die innerhalb derselben Grenzen wieder ausgeladen werden, selbst wenn dies nur gelegentlich geschieht.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10003890
Dokumentnummer
NOR12043319
alte Dokumentnummer
N3195824743L
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