Artikel 11
Bundesgesundheitskommission
(1) Der Bundesgesundheitskommission gehören an
- 1. neun Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, neun Vertreterinnen/Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und je Land eine/ein Vertreterin/Vertreter sowie
- 2. je eine/ein Vertreterin/Vertreter pro Interessenvertretung der Städte und Gemeinden, eine/ein Vertreterin/Vertreter der konfessionellen Krankenanstalten, eine/ein Vertreterin/Vertreter der Patientenvertretungen und eine/ein Vertreterin/Vertreter der Österreichischen Ärztekammer an.
- 3. Nicht stimmberechtigte Mitglieder der Bundesgesundheitskommission sind je eine/ein Vertreterin/Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, der Österreichischen Apothekerkammer, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der für die in § 149 Abs. 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Krankenanstalten in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung.
(2) Für Beschlussfassungen der Bundesgesundheitskommission ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlich.
(3) Die Bundesgesundheitskommission hat im Rahmen der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Österreich Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Festlegungen im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und in der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen und regionaler und länderspezifischer Erfordernisse wahrzunehmen. In der Bundesgesundheitskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
- 1. zu Angelegenheiten der Bundesgesundheitsagentur als Fonds:
- a) Laufende Wartung und Aktualisierung sowie Weiterentwicklung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungsmodells (LKF) inklusive seiner Grundlagen
- b) Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 30, 32, 33 und 45 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung
- c) Voranschlag und Rechnungsabschluss der Bundesgesundheitsagentur
- 2. zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
- a) (Weiter-)Entwicklung der (Rahmen-)Gesundheitsziele samt Festlegung der Indikatoren und Monitoring gemäß Art. 4 (inkl. Strategien zur Umsetzung)
- b) Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens
- c) Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare)
- d) Richtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation, sowie Weiterentwicklung des Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG)
- e) Evaluierung der von der Bundesgesundheitskommission wahrgenommenen Aufgaben
Schlagworte
Aufbau, Informationstechnologie, Dokumentationssystem
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20008611
Dokumentnummer
NOR40157124
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