Artikel 11
Verbot und Beseitigung von bestimmten Maßnahmen
- 1. a) Kein Mitglied trifft eine Notstandsmaßnahme auf Einfuhren bestimmter Waren nach Artikel XIX des GATT 1994 oder strebt danach, außer eine solche Maßnahme ist mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar, der im Einklang mit diesem Übereinkommen angewendet wird.
- b) Überdies wird ein Mitglied freiwillige Ausfuhrbeschränkungen, Absatzmarktabsprachen oder sonstige ähnliche ausfuhr- oder einfuhrseitige Maßnahmen weder anstreben noch vornehmen oder aufrechterhalten *1), *2). Diese umfassen Maßnahmen, die von einem einzelnen Mitglied, wie auch Maßnahmen, die auf Grund von Abkommen, Übereinkünften oder Absprachen von zwei oder mehr Mitgliedern getroffen wurden. Jede solche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksame Maßnahme wird mit diesem Übereinkommen in Einklang gebracht oder gemäß Absatz 2 beseitigt.
- c) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Maßnahmen, die von einem Mitglied angestrebt, getroffen oder aufrechterhalten werden nach den Bestimmungen des GATT 1994, ausgenommen Artikel XIX, und der Multilateralen Handelsabkommen des Anhangs 1A, ausgenommen dieses Übereinkommen, oder nach den Protokollen und Abkommen oder Übereinkommen, die im Rahmen des GATT 1994 abgeschlossen wurden.
- 2. Die Beseitigung der im Absatz 1 lit. b angeführten Maßnahmen erfolgt gemäß einem Terminkalender, der dem Komitee für Schutzmaßnahmen spätestens 180 Tage nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vom betreffenden Mitglied vorzulegen ist. Dieser Terminkalender erstreckt sich auf alle im Absatz 1 angeführten Maßnahmen, die innerhalb einer Frist von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt oder in Einklang mit diesem Übereinkommen gebracht werden, vorbehaltlich von nicht mehr als einer bestimmten Maßnahme pro Mitglied *3), deren Dauer nicht über den 31. Dezember 1999 hinausgeht. Jede solche Ausnahme muß zwischen den unmittelbar betroffenen Mitgliedern einvernehmlich festgelegt und dem Komitee für Schutzmaßnahmen zur Überprüfung und Annahme innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert werden. Der Anhang dieses Übereinkommens enthält eine Maßnahme, die vereinbarungsgemäß dieser Ausnahmebestimmung unterliegt.
- 3. Die Mitglieder werden die Annahme oder Aufrechterhaltung von nichtstaatlichen Maßnahmen, die den im Absatz 1 angeführten gleichwertig sind, durch öffentliche oder private Unternehmen weder ermutigen noch unterstützen.
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*1) Ein Einfuhrkontingent, das als Schutzmaßnahme in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 und dieses Übereinkommens angewendet wird, kann einvernehmlich vom ausführenden Mitglied verwaltet werden.
*2) Beispiele von ähnlichen Maßnahmen umfassen Ausfuhreinschränkungsmaßnahmen, Überwachungssysteme betreffend Einfuhrpreise oder Ausfuhrpreise, Ausfuhr- oder Einfuhrüberwachung, zwingende Einfuhrkartelle und nichtautomatische Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzierungssysteme, wobei jede von ihnen einen Schutz gewährt.
*3) Die einzige derartige Ausnahme, zu der die Europäischen Gemeinschaften berechtigt sind, ist im Anhang dieses Übereinkommens angegeben.
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