Kapitel III
Rechte der Tonträgerhersteller
Artikel 11
Artikel 11
Vervielfältigungsrecht
Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschließliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.
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