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Artikel 11 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Ne bis in idem

Artikel 11

Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn der Verurteilte im ersuchten Staat wegen derselben Handlung bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist.

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