Artikel 11
Art. 11 Dauer des Vertrages
Die Vertragsdauer wird auf drei Jahre festgesetzt. Vor Ablauf des Vertrages werden die Vertragsstaaten über dessen allfällige Verlängerung entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 11
Art. 11 Dauer des Vertrages
Die Vertragsdauer wird auf drei Jahre festgesetzt. Vor Ablauf des Vertrages werden die Vertragsstaaten über dessen allfällige Verlängerung entscheiden.
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