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Artikel 11. Vertr Ö – YUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 11.

Die Erledigung des Ersuchens erfolgt nach den Gesetzen des ersuchten Staates. Jedoch ist dem Antrage des ersuchenden Gerichtes, nach einer besonderen Form zu verfahren, zu entsprechen, sofern diese Form nicht gegen die Grundsätze der Gesetzgebung des ersuchten Staates verstößt.

Schlagworte

ordre public, Vorbehaltsklausel

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025477

alte Dokumentnummer

N2195510740U

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