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Artikel 11 Vermeidung der Doppelbesteuerung Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 11 Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß den folgenden Bestimmungen dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung einer Quellensteuer gemäß diesem Abkommen durch die Vertragsparteien ergeben könnte, ausgeschlossen wird:

  1. a) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei mit Quellensteuer belastet, so gewährt die andere Vertragspartei diesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht einbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so erstattet die andere Vertragspartei dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer;
  2. b) wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach Artikel 5 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer belastet und gewährt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der steuerliche Wohnsitz befindet, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern vor der Durchführung des Verfahrens nach Buchstabe a gutgeschrieben.

(2) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstelle des in Absatz 1 genannten Mechanismus der Steuergutschrift eine Erstattung der Quellensteuer im Sinne von Artikel 5 vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004248

Dokumentnummer

NOR40068567

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