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Artikel 11 Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1978

Artikel 11

Die unter den Bedingungen dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen können als Beweismittel auch in Verfahren vor den Gerichten herangezogen werden; ihre Verwendung und ihre Beweiskraft in diesen Verfahren richten sich nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei.

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