Artikel 11 – Überprüfung der Fortschritte Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 11 – Überprüfung der Fortschritte

Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt bei der Implementierung dieses Abkommens überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20008260

Dokumentnummer

NOR40148176

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)