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Artikel 11 Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1961

Artikel 11

(1) Sobald zwei der Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, tritt es zwischen ihnen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach diesem Zeitpunkt hinterlegt, tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.

(2) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird es durch den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei den Vereinten Nationen registriert.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011344

Dokumentnummer

NOR40005853

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