KAPITEL V
ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 11
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Übereinkommens:
- a) soweit zweckdienlich zusammenzuarbeiten, vor allem wenn dies die Wirksamkeit der auf Grund der übrigen Artikel dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen erhöhen könnte;
- b) die den Zwecken dieses Übereinkommens dienen den Forschungsarbeiten zu fördern und zu koordinieren.
2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
- a) die Wiederansiedlung einheimischer wildlebender Pflanzen- und Tierarten zu fördern, wenn dadurch ein Beitrag zur Erhaltung einer gefährdeten Art geleistet würde, vorausgesetzt, daß zunächst auf der Grundlage der Erfahrungen anderer Vertragsparteien untersucht wird, ob eine solche Wiederansiedlung erfolgreich und vertretbar wäre;
- b) die Ansiedlung nicht heimischer Arten streng zu überwachen und zu begrenzen.
3. Jede Vertragspartei teilt dem Ständigen Ausschuß die Arten mit, die in ihrem Hoheitsgebiet vollen Schutz genießen und nicht in den Anhängen I und II enthalten sind.
Schlagworte
Pflanzenart
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010447
Dokumentnummer
NOR12133062
alte Dokumentnummer
N8198314871L
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