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Artikel 11 Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.1994

Artikel 11

Anreizmaßnahmen

Jede Vertragspartei beschließt, soweit möglich und sofern angebracht, wirtschaftlich und sozial verträgliche Maßnahmen, die als Anreiz für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt dienen.

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