Artikel 11
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
Dieses Übereinkommen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die über die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinausgehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)