Teil II.
Schutz des Vereinigungsrechtes
Artikel 11
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern die freie Ausübung des Vereinigungsrechtes zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10008125
Dokumentnummer
NOR12092870
alte Dokumentnummer
N6195036654L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
