Artikel 11
- 1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Juli 1957 für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten davon in Kenntnis setzt.
- 2. Nach dem 1. Juli 1957 liegt dieses Übereinkommen für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation oder für jeden anderen Staat zum Beitritt auf, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgefordert wird, ihm beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten davon in Kenntnis setzt.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10000402
Dokumentnummer
NOR12006441
alte Dokumentnummer
N1196415675S
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