ABSCHNITT III
Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Bozsokbaches
Artikel 11
Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C I zwischen den Grenzzeichen C 4 Ö, C 4 M und C 4/3 Ö, C 4/3 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 8 ÖM, C 8 M und C 10 ÖM N durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze'', Anlage 4, und durch das „Koordinatenverzeichnis'', Anlage 5, bestimmt.
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