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Artikel 11 Soziale Sicherheit (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Artikel 11

Träger des Wohnortes

Die nach Artikel 10 Absatz 2 in Betracht kommenden Sachleistungen werden gewährt

in Österreich

von der für den Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in Tunesien

von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.

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