Artikel 11
Träger des Wohnortes
Die nach Artikel 10 Absatz 2 in Betracht kommenden Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in Tunesien
von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.
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