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Artikel 11 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

ABSCHNITT III

ALTERS-, INVALIDITÄTS UND HINTERBLIEBENENPENSIONEN

KAPITEL 1

ZUSAMMENRECHNUNG

Artikel 11

Grundsatz der Zusammenrechnung

  1. 1. Besteht für eine Person kein Leistungsanspruch, weil diese Person nicht genügend Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegt hat, so hat der zuständige Träger dieser Vertragspartei den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen, festzustellen.
  2. 2. Für einen Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt Österreich:
  1. (a) ein Kalenderjahr, das eine Versicherungszeit nach dem Pensionsplan von Québec ist, als zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften, sofern während dieser Zeit nicht eine Invaliditätspension gezahlt wurde;
  2. (b) einen Kalendermonat, der eine Wohnzeit von mindestens fünfzehn Tagen nach dem Gesetz über die Alterssicherung, welches im Gebiet von Québec zur Anwendung kommt, enthält, als einen Versicherungsmonat nach den österreichischen Rechtsvorschriften, soweit die Versicherungszeit nach dem Gesetz über die Alterssicherung nicht auf dieselbe Zeit wie eine Versicherungszeit nach dem Pensionsplan von Québec entfällt.

Schlagworte

Alterspension

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259618

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