Artikel 11
Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 9 und 10 nach folgenden Regeln anzuwenden:
- 1. Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
- 2. Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
- 3. Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 gilt folgendes:
- a) Philippinische Versicherungszeiten sind ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen.
- b) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
- c) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
- 4. Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 litera c gilt folgendes:
- Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
- 5. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 10 Absatz 1 literae b und c; Artikel 14 ist entsprechend anzuwenden.
- 6. Der nach Artikel 10 Absatz 1 litera c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
- 7. Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den philippinischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
- 8. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 14 ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008518
Dokumentnummer
NOR12099975
alte Dokumentnummer
N6198245107L
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