Artikel 11
Berechnung von Leistungen ohne Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 dieses Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Gesetzesnummer
20013185
Dokumentnummer
NOR40278312
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