vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Soziale Sicherheit (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 11

Feststellung der autonomen Leistung

Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)