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Artikel 11 Soziale Sicherheit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Artikel 11

Feststellung der autonomen Leistung

Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009155

Dokumentnummer

NOR40170355

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