Artikel 11 Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1977

Artikel 11

Die Beiträge zu den in Betracht kommenden Versicherungen sind in allen Fällen an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

10000613

Dokumentnummer

NOR12008947

alte Dokumentnummer

N1197714795P

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