Artikel 11
Die Beiträge zu den in Betracht kommenden Versicherungen sind in allen Fällen an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Gesetzesnummer
10000613
Dokumentnummer
NOR12008947
alte Dokumentnummer
N1197714795P
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